Planung einer Veranstaltung in der VG
Anzeige und Erhebungsbogen
In Rheinland-Pfalz müssen geplante öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 5.000 Besuchern zeitgleich schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde spätestens drei Monate, Großveranstaltungen (größer 15.000 Besuchern zeitgleich oder größer 30.000 Besuchern täglich) spätestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Kreisordnungsbehörde angezeigt werden (§ 26 Abs. 1 POG)).
Darüber hinaus müssen geplante öffentliche Veranstaltungen unter 5.000 Besuchern zeitgleich schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn angemeldet werden.
Durch Ausfüllen des Anzeige- und Erhebungsbogen zeigen/melden Sie Ihre Veranstaltung der zuständigen Ordnungsbehörde an und stellen damit die notwendigen Informationen zur Ersteinschätzung des Umfangs und Risikopotenzials Ihrer geplanten Veranstaltung zur Verfügung. Bereits bei der Anzeige / Anmeldung ihrer Veranstaltung sind Übersichts- und Lagepläne maßstabsgerecht beizufügen.
Bitte beachten Sie hier das korrekte und maßstabsgetreue Einfügen der geplanten Aufbauten wie z.B. Bühnen, Stände, Flächen, Zugängen, Feuerstellen etc.
Bitte füllen Sie den Anzeige- / Anmeldebogen vollständig und sorgfältig aus, nichtzutreffende Fragen streichen Sie bitte. Ihre Angaben tragen maßgeblich dazu bei, ob seitens der beteiligten Stellen und Behörden (Ordnungsbehörde, Feuerwehr und Polizei) ein vollumfängliches, ein reduziertes oder kein Sicherheitskonzept für Ihre Veranstaltung erforderlich ist.
Sollten Sie bereits ein Sicherheitskonzept für Ihre Veranstaltung gefertigt haben, so übersenden Sie dieses bitte mit diesem Anzeigebogen / Anmeldebogen. Dies gilt auch für andere bereits vorliegende Schriftstücke und Pläne, wie z.B.
- Lage- und Aufbaupläne (Maßstabsgerecht)
- Programmhefte und Flyer
- Werbematerialien
- Programmabläufe (nach Möglichkeit mit Angaben zu auftretenden Künstlern)
- bereits bestehende Konzepte (Brandschutz, Verkehr, Ordnungsdienst, Räumung, Sicherheitskonzept, etc.)
- Veranstalter-Haftpflichtversicherung (Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich. Für Schäden haftet der Veranstalter nach § 280, § 823 BGB, wenn er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Gegen mögliche Schadensersatzansprüche kann sich der Veranstalter durch Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützen.)
Weitere Hinweise zu Veranstaltungen:
Wer bei einem besonderen Anlass (z. B. Vereinsfest, Weihnachtsmarkt, Kerwe) für eine zeitlich beschränkte Zeit alkoholische Getränke (und ggf. Speisen) gegen Entgelt und Gewinnerzielungsabsicht abgibt, benötigt eine Erlaubnis (sog. Gestattung).
Der Antrag auf Gestattung ist vom Veranstalter mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.
Sollten mehrere Ausschankstände/Essensstände gewünscht bzw. geplant sein, so bitten wir um eine separate Auflistung der Anbieter und deren Angebot.
z.B. Verein XY Bier, Cola, Wasser, Wein Pommes, Bratwurst
Sollte ein Flyer mit dem Essens- und Getränkeangebot vorhanden sein, kann dieser Alternativ zusammen mit dem Antrag auf Gestattung eingereicht werden.
Die Gebühr für die Ausstellung der Gestattung beträgt 33,00 € und ist vom Antragsteller zu tragen.
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 4 LImSchG (Genehmigung zur Durchführung und Musik ab 22:00 Uhr)
Volksfeste o.ä. fallen unter die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG).
Demnach sind gemäß § 4 Abs. 1 LImSchG von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin ist gemäß § 6 Abs. 1 LImSchG der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten verboten, wenn hierdurch Andere erheblich belästigt werden können. Von diesen Verboten kann in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 5 S. 1 LImSchG).
Diese Grenzen und Möglichkeiten dieser Ausnahmen sind für die Verwaltung im Erlass des Ministeriums aus dem Jahr 2015 (siehe Anlage: „Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm“, Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 22.07.2015, AZ.: 106-83 314-02/2015-2#2, im Folgenden: Freizeitlärm-Hinweise) aufgeführt. Demnach gelten für die entsprechenden Anwendungsbereiche (wie z.B. Volksfeste) die Immissionsrichtwerte aus 4.1 (nicht die der „TA Lärm“. Falls diese Werte tags und/oder nachts überschritten werden, ist von einer erheblichen Belästigung auszugehen und eine Ausnahmegenehmigung erforderlich). Tagsüber können demnach Beurteilungspegel bis 70 dB(A), nachts bis 55 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort (nächste betroffene Wohnbebauung/geschützter Raum) genehmigt werden. Der Beginn der Nachtzeit kann bis zu 2 Stunden verschoben werden (von 22 Uhr auf max. 24 Uhr).
Eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit soll auf Abende vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen beschränkt werden (vgl. Freizeitlärm-Richtlinie Nr. 4.4.3).
Eine Ausnahme gemäß LImSchG soll hinreichend begründet sein (siehe 4.4. Freizeitlärmrichtlinie) u.a. durch die Standortbegründung oder die soziale Adäquanz. Ferner muss die Veranstaltung zumutbar sein. Das bedeutet, dass die Beurteilungspegel zur Tag- und Nachtzeit konkret festgelegt werden und grundsätzlich 70 dB(A) tags (Spitzenpegel max. 90 dB(A)) und 55 dB(A) nachts (Spitzenpegel max. 65 dB(A)) nicht überschritten werden sollen. In Bereichen innerhalb von bewohnten Gebieten bedeutet dies, dass in den meisten Fällen 55 dB(A) (vgl. Zimmerlaustärke) bei Musikwiedergabe durch die Nähe zur Wohnbebauung nicht einzuhalten sind und diese damit, wenn kein Samstag, Sonntag oder Feiertag folgt, um 22 Uhr beendet werden müssen.
Der Antrag ist schriftlich mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbringen von Werbeplakaten
Plakatständer mit Hinweisen auf kulturelle Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen von Vereinen und Parteien, dürfen frühestens 3 Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden.
Ebenso ist aus Gründen der Überplakatierung die Anzahl der Plakate auf 15 Stück je Ortsgemeinde begrenzt.
Der Antrag ist schriftlich mindestens 14 Tage vor der Aufhängung bei der örtlichen Ordnungsbehörde mit folgenden Angaben einzureichen:
- Name des Veranstalters
- Name der Veranstaltung
- Tag der Veranstaltung
- Veranstaltungsort
- Anzahl der Plakate je Ortsgemeinde
- Zeitraum der Aufhängung
Gerne können Sie ebenfalls Anzeigen in unserem Amtsblatt veröffentlichen.
Bitte kontaktieren Sie hierfür unsere Redaktion
oder telefonisch Frau Westphal/Frau Larscheid 06232/656-261 oder 06232/656-161
Schriftliche Anwendungshinweise, Muster und weitere Informationen zu öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel erhalten Sie über folgende Seite: https://mdi.rlp.de/themen/buerger-und-staat/verfassung-und-verwaltung/oeffentliche-veranstaltungen-unter-freiem-himmel-in-rheinland-pfalz
Wir bitten um Verständnis, dass zukünftige Veranstaltungen nicht mehr auf „Zuruf“ oder „so wie immer“ von der Ordnungsbehörde genehmigt werden können!